Immer mehr Menschen sind im Alter auf Hilfe angewiesen. Manchmal schwindet die Selbstständigkeit langsam, manchmal gelingt nach einem Sturz oder einer Krankheit plötzlich vieles nicht mehr allein.

Bei dauerhafter und erhöhter Pflegebedürftigkeit haben Sie ein Recht auf Leistungen der Pflegeversicherung. Bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen Sie einen formlosen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad oder eine Höherstufung. Dafür können Sie auch die Musterformulare, die über die Homepages der einzelnen Pflegekassen zu bekommen sind, benutzen. Wichtig ist, dass der Pflegbedürftige oder ein Bevollmächtigter den Antrag unterschreibt. Stellen Sie bitte den Antrag sehr früh, denn die Leistungen bekommen Sie in der Regel, rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die Pflegekasse muss, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, eine Pflegeberatung anbieten und einen Termin zur Begutachtung festsetzen.

Der Medizinische Dienst der Kasse nimmt eine Begutachtung in der Regel vor Ort vor.

Ein Termin wird einige Tage vorher festgelegt. Es ist sinnvoll eine Vertrauensperson beim Termin dabei zu haben. Sie kann helfen Fragen zu stellen, wichtige Angaben ergänzen oder Unterlagen über den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorzulegen.

Während seines Besuches soll der Gutachter einschätzen, wie selbstständig der Antragssteller noch ist oder in welchen Lebensbereichen er Hilfe braucht.

Der Pflegegrad wird nach einen Punktesystem begutachtet. Es werden Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Bereichen, den sogenannten Modulen, beurteilt. Je höher die Gesamtpunktzahl ist, desto höher ist der Pflegegrad.

Der Sachverständige gibt nach dem Besuch sein Gutachten an die Pflegekasse.

Danach wird der Pflegebedürftige über die Höhe der Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad und den damit verbundenen Pflegekassenanteil informiert. Die Kasse ist verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen die Entscheidung über den Pflegegrad zu treffen.

Lehnt die Pflegeversicherung den Antrag ab oder Sie sind mit dem festgelegten Pflegegrad nicht zufrieden, dann können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen.

Bei privat Versicherten ist kein gesetzliches Widerspruchsverfahren geregelt. Hier können Sie die Versicherung auffordern, eine Zweitgutachten zu erstellen.